Beißvorfall: Wer ist schuld, wenn der Hund gebissen hat?
Der Halter, sollte man meinen. Das kann, muss aber nicht so sein! Stichwort: Gefährdungshaftung

Die Anzahl der Haushunde ist in den letzten Jahren förmlich explodiert, viele Menschen, die sich nicht als Hundehalter eignen, haben Hunde (sorry, not sorry – ist so), mehr und mehr Hunde zeigen Verhaltensauffälligkeiten, die Stimmen nach einer deutschlandweiten Sachkundepflicht für Hundehalter werden lauter und lauter, während die Tierheime eigentlich nicht mehr überfüllter werden können. Der Mensch hat für eine Überpopulation der Haushunde gesorgt, die die Natur so niemals zugelassen hätte. Und die den Tieren zusätzlich Druck und Stress bereitet. Da ist doch das Thema „Beißvorfall“ nicht mehr weit …
Kurz und knackig: Wer ist schuld?
Beißvorfall, jetzt ist er passiert. Ja, auch diese unschönen Ereignisse häufen sich – logisch, betrachtet man die Gesamtsituation. Leider. Und nun werden wir mal ganz sachlich. Die Ursachen für Beißvorfälle bei Hunden können Angst, Schutzinstinkt oder impulsive Reaktionen sein. Die Situationen, in denen sie auftreten, sind ebenfalls vielfältig. Grundsätzlich ist ein Tierhalter jedoch verantwortlich für die Schäden, die sein Tier verursacht – sowohl an anderen Tieren als auch an Menschen oder Gegenständen. Diese Form der Haftung, bekannt als „Gefährdungshaftung“, gilt unabhängig davon, ob der Tierhalter schuldig ist oder nicht. Autsch. Die Gefährdungshaftung ergibt sich aus § 833 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der spezifischen Gefahr, die von dem Tier ausgeht. Jedes Tier gilt grundsätzlich als unberechenbar und stellt somit eine potenzielle Gefahr für andere Menschen, Tiere und Gegenstände dar. Daher muss ein Tierhalter auch dann für den Schaden haften, wenn sein Hund angeleint war und der geschädigte Hund nicht. Erstaunlich, mit welcher Fahrlässigkeit unter diesem Rechtsaspekt viele Menschen draußen mit ihren Hunden unterwegs sind! Nun ja.
Die Haftung bei einem Beißvorfall kann auf beide Parteien verteilt werden
In dem obigen Beispiel müsste auch der Halter des nicht angeleinten Hundes die Mitverursachung des Schadens durch sein eigenes Tier nach § 254 BGB berücksichtigen lassen. Anhand der individuellen Gefahrenpotenziale der beteiligten Tiere und des Umfangs ihrer Beteiligung am Unfall wird eine Haftungsquote zwischen den beiden Tierhaltern festgelegt – da der nicht angeleinte Hund jedoch eine typische Tiergefahr darstellt, die zur Schadensentstehung beigetragen hat. Im vorliegenden Fall geht die Schädigung dennoch vom angeleinten Hund aus, sodass der Haftungsanteil seines Halters höher zu bewerten ist. Um die Haftungsquote zu bestimmen, muss also jeder Einzelfall individuell betrachtet werden.
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Der Haftungsanteil ist also grundsätzlich situationsabhängig
Sachlich zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Grundlage für die Haftung bei Beißvorfällen mit Hunden die Gefährdungshaftung ist und nicht die subjektive Wahrnehmung der Schuld. Der Haftungsanteil variiert jedoch je nach verschiedenen Faktoren. Letzten Endes empfiehlt sich im Ernstfall immer eine Rechtsberatung. Unsachlich zusammengefasst kann dies bedeuten: in mich und meinen Hund brettert ein überdrehter Tutnix rein, mein Hund wehrt sich und ich bin schuld – zumindest teilweise.
Ich habe einen Hund, ich bin schuld
Diese Überschrift mag überzogen formuliert sein, aber wie Boulevard-Blätter es seit Jahrzehnten beweisen, führen solche Überschriften zu mehr Aufmerksamkeit. Also, lieber aufmerksamer Hundehalter: Du hast einen Hund, also hast du enorm viel Verantwortung. Mach dir das bitte jeden Tag bewusst, erziehe dein Tier und handle vorausschauend. Danke und alles Gute.